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t.serv AG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1    Geltungsbereich
1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen  gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen der t.serv AG und Ihren Kunden/Auftraggebern.

1.2    Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über die Erbringung von IT-Leistungen. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten diese AGB in der zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Vertragsverhältnisse, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf diese AGB hingewiesen werden müsste.
Diese AGB wenden sich ausschließlich an Unternehmer i. S. d. § 14 BGB als Kunden. Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als t.serv AG ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

1.3    Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, eine schriftliche Vereinbarung bzw. die schriftliche Bestätigung der t.serv AG maßgebend.

1.4     Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§2    Vertragsgegenstand, geschuldete Leistung
2.1    Die t.serv AG erbringt Dienstleistungen für den Kunden, insbesondere in Form von Beratungs-, Entwicklungs- und Unterstützungsleistungen. Sowie Leistungen im Bereich des claoudbasierten Hosting und des Verkaufs von Subscriptions. Die t.serv AG übernimmt dabei vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine Gewähr für den Eintritt eines bestimmten Erfolges. 

2.2    Der jeweilige Inhalt geschuldeten Leistungen ergibt sich aus diesen AGB sowie gegebenenfalls den weiteren Unterlagen über das Vertragsverhältnis (zum Beispiel Angebot, Leistungsbeschreibung, Leistungsschein, Auftragsbestätigung, Funktionsbeschreibung). Bestimmte Softwareanwendungen können darin mit dem Kunden vereinbart werden.

2.3      Die t.serv AG erbringt ihre Beratungs- und Unterstützungsleistungen als dienstvertragliche Leistungen (§ 611 BGB). Soweit die Parteien werkvertragliche Leistungen vereinbaren wollen, ist dies ausdrücklich zu regeln; in diesem Fall ist die Herstellung eines Werkes auf der Basis der vereinbarten Spezifikationen geschuldet.


§3    Vertragsschluss
3.1      Angebote der t.serv AG sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn die t.serv AG dem Kunden Konzepte, technische Dokumentationen, sonstige Leistungsbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen die t.serv AG sich Eigentums - und Urheberrechte vorbehält.

3.2      Die Beauftragung der Lieferungen und Leistungen durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot („die Bestellung“).  Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist die t.serv AG berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von einem Monat nach seinem Zugang bei der t.serv AG anzunehmen.

3.3      Die Annahme kann entweder in schriftlicher Form (zum Beispiel durch Auftragsbestätigung) oder durch Leistungserbringung gegenüber dem Kunden erklärt werden.

 

§4 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
4.1     Die t.serv AG  ist berechtigt, bei der Erfüllung ihrer Leistungen Erfüllungsgehilfen nach eigenem Ermessen zu beauftragen, etwa Subunternehmen. Die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eingesetzten Subunternehmer ergeben sich aus dem Inhalt des jeweiligen Angebots von t.serv. t.serv darf weitere Subunternehmer beauftragen und wird dem Kunden vorher entsprechend informieren. Sofern dabei zusätzliche Kosten entstehen, werden diese den Kunden vorab mitgeteilt.

4.2     In keinem Fall wird Personal der t.serv AG in den Betrieb des Kunden eingegliedert. Die t.serv AG bleibt für das Personal in vollem Umfang verantwortlich und behält das ausschließliche Weisungsrecht.

4.3     Es findet keine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen dem Personal des Kunden und dem Personal der t.serv AG statt.

4.4     Für den Fall, dass der Subunternehmer personenbezogene Daten des Kunden verarbeitet, gilt der zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene AV-Vertrag gemäß Art. 28 DSGVO.


§5    Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1     Die Parteien haben das gemeinsame Verständnis, dass eine erfolgreiche Zusammenarbeit im Rahmen des Vertragsverhältnisses entscheidend von der Mitwirkung des Kunden abhängt und dessen Erfüllung von Mitwirkungsleistungen für den Erfolg der Lieferungen und Leistungen von t.serv  unbedingt erforderlich ist. Der Kunde verpflichtet sich daher, t.serv bei Erbringung der Lieferungen und Leistungen umfassend zu unterstützen, insbesondere durch Erbringung der nachfolgend aufgeführten Mitwirkungsleistungen.

5.2     Der Kunde fördert die erfolgreiche Durchführung des Vertragsverhältnisses innerhalb seines Verantwortungsbereichs. Soweit Umstände für den Kunden absehbar sind, welche negativen Einfluss auf das Vertragsverhältnis bzw. die Lieferungen und Leistungen von t.serv  haben können, wird t.serv  durch den Kunden hierüber unverzüglich schriftlich informiert.

5.3      Der Kunde stellt t.serv die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen zur Verfügung und gewährt t.serv insbesondere Zugang zu allen relevanten Daten, Dateien, Dokumenten und sonstigen Materialien (zum Beispiel Schnittstellenbeschreibungen).

5.4      Der Kunde gewährt t.serv in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu den erforderlichen Räumlichkeiten sowie Zugriff auf die erforderlichen Systeme. Der Kunde stellt weiter für eine Leistungserbringung vor Ort die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung (zum Beispiel ausgestattete Arbeitsplätze mit Internetzugang).

5.5      Der Kunde ist verpflichtet zur regelmäßigen Datensicherung, entsprechend dem aktuellen Stand der Technik.

5.6     Sofern t.serv an Software, deren Überlassung nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses ist, insbesondere an lizenzierter Drittsoftware, im Auftrag des Kunden Änderungen vornimmt,
ist der Kunde vollumfänglich dafür verantwortlich, dass er über die erforderlichen Rechte für die Durchführung von Änderungen an solcher Software verfügt.

5.7     Der Kunde wird t.serv von sämtlichen Ansprüchen Dritter freistellen, die auf einer nicht vertragsgemäßen Verwendung von Lieferungen und Leistungen von t.serv und
der hiermit verbundenen Leistungen durch den Kunden beruhen oder mit seiner Billigung erfolgen. Erkennt der Kunde oder muss er erkennen, dass ein Anspruch Dritter droht, besteht die Pflicht zur unverzüglichen Unterrichtung von t.serv.

5.8     Die vorstehende Aufzählung der Mitwirkungsleistungen ist nicht abschließend; weitere Mitwirkungsleistungen können sich insbesondere aus den Absprachen der Parteien (zum Beispiel im Rahmen von Protokollen) ergeben.

5.9      Soweit und solange der Kunde seine Mitwirkungsleistungen nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig erfüllt und die Leistungserbringung durch t.serv hierdurch beeinträchtigt
wird t.serv von der Verpflichtung der Lieferungen und Leistungen befreit, insbesondere auch bezogen auf vereinbarte Fristen, Termine und Meilensteine, die bei Nachholung der Mitwirkungsleistungen um einen angemessenen Zeitraum verlängert bzw. verschoben werden.

 

§6    Leistungserbringung
6.1      t.serv ist in der Wahl des Leistungsorts und der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter grundsätzlich frei.   Die Leistungen können insbesondere „remote“,  unter  Nutzung von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden.

6.2     t.serv  ist berechtigt, die Leistungen durch eigene Mit-arbeiter zu erbringen oder Dritte mit der Erbringung der Leistungen zu beauftragen (Ziffer 4). Der Kunde ist berechtigt, aus sachlichem  Grund und gegen Ersatz hier-durch etwaig entstehender Mehrkosten den Austausch einzelner Mitarbeiter zu verlangen.

6.3     t.serv  und von t.serv  beauftragte Dritte  erbringen ihre Leistungen, soweit nicht abweichend geregelt, in  Ländern der Europäischen Union. Die Leistungserbringung kann im  Ermessen von t.serv  auch in  Ländern   außerhalb der  Europäischen Union verlagert werden, soweit dem Kunden hieraus  keine erheblichen Nachteile drohen. t.serv sichert für diesen Fall die Einhaltung der relevanten datenschutzrechtlichen Vorschriften (insbesondere § 44ff DSGVO) zu. 
Vor einer entsprechenden  Verlagerung, die nicht bereits dem Kunden bei Vertragsschluss bekanntgegeben wurde, informiert t.serv  den Kunden und gibt diesem Gelegenheit, unter Verweis auf drohende Nachteile der Verlagerung zu widersprechen.

6.4      Als Leistungsort gelten die zwischen den Parteien vereinbarten Leistungsübergabepunkte. Sofern kein Leistungsübergabepunkt vereinbart ist, gilt im Zweifel als Leistungsort der Sitz der t.serv AG.

6.5    Soweit nicht abweichend vereinbart, werden Leistungen während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag, 9:00–17:00 Uhr MEZ und Freitag 9.00-12.00 Uhr MEZ) unter Ausschluss der in Bayern und Baden-Württemberg üblichen Feiertage erbracht.

 

§7    Leistungszeit und Verzug
7.1     Die Leistungszeit wird individuell vereinbart bzw. von t.serv bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beginnt die Leistungserbringung etwa innerhalb von einem Monat ab Vertragsschluss und wird innerhalb angemessener Zeit abgeschlossen.

7.2    Sofern t.serv verbindliche Leistungszeiten aus Gründen,die nicht von t.serv zu vertreten sind, nicht einhalten kann (die „Nichtverfügbarkeit der Leistung“), wird t.serv den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungszeit mitteilen. Ist
die Leistung auch innerhalb der neuen Leistungszeit nicht erbracht, ist t.serv berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird von t.serv unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Leistungserbringung durch einen Subunternehmer, wenn t.serv ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, wenn weder t.serv noch den Subunternehmer ein Verschulden trifft oder wenn t.serv im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet war.

7.3    Der Eintritt des Verzugs von t.serv  bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.

7.4     Die Rechte des Kunden nach den Haftungsbestimmungen dieser AGB und die gesetzlichen Rechte von t.serv, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund von Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

 

§8    Abnahme und Ablieferung, Abnahmeverzug
8.1     Soweit von t.serv werkvertragliche Leistungen zu erbringen sind, wird t.serv anzeigen, wenn die Lieferungen und Leistungen zur Abnahme bereitstehen. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Anzeige der Abnahmebereitschaft zu überprüfen und innerhalb der vereinbarten Zeit bzw.  wenn keine Zeit vereinbart ist innerhalb von zwei Wochen die Abnahme zu erklären. Die Abnahme kann nur wegen des Bestehens von abnahmehindernden Mängeln verweigert werden.

8.2     Nach Ablauf der in Ziff. 8.1 genannten Frist gilt § 640 Abs. 2, Satz 1 BGB.

8.3     Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögern sich die Leistungen von t.serv aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, ist t.serv berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.

 

§9    Höhere Gewalt
9.1    Ziff. 9: Optimierungsvorschlag:
(1) Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, soweit diese auf Ereignissen höherer Gewalt beruhen, die außerhalb ihres Einflussbereichs liegen und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien oder sonstige unvorhersehbare, schwerwiegende Ereignisse.
(2) Im Falle höherer Gewalt werden die betroffenen Vertragspflichten für die Dauer der Störung sowie eine angemessene Anlaufzeit nach deren Wegfall ausgesetzt. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich unverzüglich über das Eintreten und die voraussichtliche Dauer der höheren Gewalt zu informieren.
(3) Dauert die höhere Gewalt länger als drei Monate an, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall abzurechnen. 


§10    Nutzungsrechte an Leistungsergebnissen 
10.1     t.serv  stehen alle Rechte an den Arbeitsergebnissen, auch an Beratungsergebnissen, im Verhältnis zum Kunden ausschließlich zu, auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeit des Kunden oder seiner Mitarbeiter entstanden sind. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, die Rechte an Erfindungen sowie technischen Schutzrechten.

10.2     Für  das Nutzungsrecht an Arbeitsergebnissen, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstanden sind, Gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

§11    Vergütung von Leistungen, Nutzungsentgelte, Zahlung und Rechnung 
11.1     Die von t.serv erbrachten Beratungs- und Entwicklungsleistungen werden auf Basis der Menge der geleisteten Personentage bzw. Arbeitsstunden monatlich im Nachhinein abgerechnet. Die monatliche Abrechnung nach Zeitaufwand gilt auch für werkvertragliche Leistungen; insoweit ist der Vergütungsanspruch unabhängig von der Abnahme der Leistungen.
 Dienstleistungen im Umfeld BPO werden monatlich im voraus abgerechnet.

11.2     Lizenzkosten und Set-up Kosten für das Cloud-Hosting für Software sind fällig nach Lieferung. Gebühren für die Pflege von Software und das Cloud-Hosting werden jährlich im Voraus abgerechnet.

11.3     Die Preiskonditionen sind bei t.serv einsehbar, können auf Anforderung aber auch jederzeit elektronisch übermittelt werden.

11.4     t.serv ist berechtigt, Rechnungen  per E-Mail oder Post zu  übermitteln. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Die Preise sind in Netto ausgewiesen, zuzüglich der am Tag der Rechnungserstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. t.serv ist jedoch, auch im Rahmen ein er laufenden Geschäftsbeziehung jederzeit berechtigt, eine Leistungserbringung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt ist spätestens mit der Auftragsbestätigung zu erklären.

11.5     Der Verzug richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an. Das Recht zur Geltendmachung weitergehender Schäden bleibt unberührt.
Bleibt der Kunde auch nach einer angemessenen Nachfrist mit der Zahlung in Verzug, ist t.serv AG berechtigt vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Rechte von t.serv – insbesondere auf Leistungsverweigerung, Schadensersatz, Rücktritt oder Geltendmachung pauschalierter Vergütungsansprüche – bleiben unberührt.

11.6     t.serv ist berechtigt, gesonderte Entgelte für die Störungsbehebung, die Wartung, weitere Services oder Serviceleistungen vor Ort festzusetzen, die sie dem Kunden in den allgemeinen Preiskonditionen mitteilt.

11.7     Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.

 

§12    Laufzeit des Vertrages, Kündigung, Beendigung des Vertrages
12.1    Die Laufzeiten der Verträge richten sich nach den Vereinbarungen in den relevanten Verträgen.  

12.2    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Der für eine solche außerordentliche Kündigung erforderliche wichtige Grund liegt vor, wenn der Kunde die in diesen AGB ausdrücklich geregelten Pflichten grob verletzt, insbesondere er rechtsverletzende Inhalte verwendet, mit mehr als einem fälligen Beitrag in Verzug gerät, oder, wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder eine Abtretung zugunsten eines Gläubigers vorgenommen wurde, er bei Fälligkeit zahlungsunfähig ist, oder Verfahren, Beschlüsse, Anträge oder andere Schritte in Bezug auf die Insolvenz, Liquidation oder Umstrukturierung oder zum Gläubigerschutz eingeleitet hat, etwa auch ein Restrukturierungsverfahren, und diese Maßnahmen die Durchführung des Vertrags zwischen t.serv und dem Kunden erheblich beeinträchtigen können und die Fortsetzung des Vertrages für t.serv daher unzumutbar ist. Ferner besteht ein wichtiger Grund bei fortgesetzten Vertragsverstößen trotz schriftlicher Abmahnung durch t.serv oder Nichtzahlung von fälligen Nutzungsentgelten trotz angemessener Fristsetzung durch t.serv. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist t.serv berechtigt, den Zugang des Kunden sowie alle ihm zugehörigen Einzelnutzer mit sofortiger Wirkung zu sperren.

12.3    Kündigungen bedürfen stets der Schriftform.  

12.4    Nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Kunde, alle ihm in elektronischer Form vorliegenden vertragsgegenständlichen Informationen und Inhalte nach Anweisung von t.serv zu löschen. Informationen und Inhalte, die in verkörperter Form vorliegen, sind an die Rechteinhaberin zurückzugeben oder auf deren Verlangen hin oder bei Nichtannahme zu vernichten.

 

§13    Gewährleistung
13.1    Grundlage der Mängelhaftung von t.serv ist vor allem die über die Beschaffenheit der Leistungen getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Leistungen gelten alle Leistungsbeschreibungen, die Gegenstand des Vertragsver
hältnisses sind oder von t.serv öffentlich bekannt gemacht wurden.

13.2      Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen von Herstellern oder sonstigen Dritten (zum Beispiel Werbeaussagen) übernimmt t.serv 
keine Haftung.
Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, deren Ursache auf den Kunden, insbesondere Anwendungs- und Bedienungsfehler, unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder höhere Gewalt zurückzuführen ist. Für Mängel aufgrund fehlerhafter Montage stehen dem Kunden allerdings Gewährleistungsrechte zu, soweit die Montageanleitung fehlerhaft war.

13.3    t.serv wird ihre Vertragspflichten sorgfältig, sachgerecht, und mit der branchenüblichen Sorgfalt durchführen. Geben Leistungen dem Kunden Anlass zu berechtigter Beanstandung, so erhält t.serv Gelegenheit zur zweimaligen Nachbesserung innerhalb vom Kunden jeweils zu setzender, angemessener Frist. Die Fristsetzung soll möglichst elektronisch erfolgen. t.serv kann sodann zwischen Mängelbeseitigung und Nacherfüllung wählen. Geringfügige Beanstandungen und unwesentliche Mängel (z. B. Schreibfehler) geben nicht das Recht zur Nacherfüllung.

13.4       Erstellt die t.serv AG ein Konzept, einen Bericht oder andere Unterlagen, stellen diese kein Gutachten dar, sondern geben nur den wesentlichen Inhalt hinsichtlich Ablauf, Ergebnissen und Empfehlungen der Beratung wieder.

 

§14    Haftung, Haftungsbeschränkung, Verjährung
14.1     Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.

14.2     Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.

14.3    Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach § 10 Abs. 1 dieses Vertrags bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

14.4    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers

14.5     Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet t.serv insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, ordnungsgemäße und übliche Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Im Zweifelsfall gilt, dass im Betrieb des Kunden zumindest ein tägliches Back-Up, auf das mindestens vier Wochen zugegriffen werden kann, einer ordnungsgemäßen Datensicherung entspricht. Die korrekte Durchführung des täglichen Back-Ups liegt im Verantwortungsbereich des Kunden. Die Haftung von t.serv für die Wiederherstellung von Daten des Kunden wird im Übrigen der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die notwendig sind, um die Daten wiederherzustellen, wenn sie in der von der t.serv oder dem Anbieter einer dritten Software angegebenen Art und Weise regelmäßig gesichert werden oder in sonstiger Weise aus maschinenlesbarem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

 

§15 Herstellergarantien
15.1     Ist t.serv  nicht Hersteller eines Liefergegenstandes und bietet der Hersteller dem Kunden eine über die Regelungen zur Gewährleistung und Haftung nach diesen AGB hinausgehende Garantie oder Haftung an, wird t.serv den Kunden hierüber informieren und ihm auf dessen Wunsch die Garantieunterlagen aushändigen.

15.2     Für die Erfüllung der Garantieleistung des Herstellers steht t.serv nicht ein. Der Kunde hat diese Ansprüche, unter Ausschluss von t.serv unmittelbar gegen den Hersteller geltend zu machen.

 

§16    Vertraulichkeit
16.1     Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts dieses Vertrags sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei ("Empfänger") wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

16.2     Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Zustimmungen bedürfen der Schriftform. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.

16.3    Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.

16.4     Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.

16.5     Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die
a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden; 
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb dieses Vertrags von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.

16.6    Mit Beendigung dieses Vertrags werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.

16.7    Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt für die Laufzeit dieses Vertrags sowie für einen Zeitraum von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrags.

16.8    Der Auftragnehmer ist berechtigt, Erfahrungswissen, wie zum Beispiel Ideen, Konzepte, Methoden und Know-how, zu nutzen, das im Rahmen der Vertragsdurchführung entwickelt oder offenbart wird und im Gedächtnis der vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen gespeichert ist. Dies gilt nicht, soweit hierdurch gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftraggebers verletzt werden. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt hiervon unberührt.

 

§17    Datenschutz
17.1    Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.  

 

§18    Abtretung von Ansprüchen, Aufrechnung, Rechtsnachfolge, Verjährung
18.1    Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Kunde nur mit vorheriger Zustimmung von t.serv an Dritte abtreten. Zur Aufrechnung mit Ansprüchen gegenüber t.serv ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig durch ein Gericht der EU festgestellten Gegenforderungen berechtigt.  

18.2    t.serv ist berechtigt, die sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen und wird dies vorab dem Kunden zur Kenntnis bringen. Diesem steht im Fall der Übertragung ein Kündigungsrecht zu, das innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Übertragungsmitteilung eingehen muss. Sie wird wirksam zum Zeitpunkt der Übertragung.

18.3    Vertragliche Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz wegen Sach- oder Vermögensschäden gegenüber t.serv verjähren innerhalb eines Jahres, soweit ein Schaden des Nutzers weder auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von t.serv noch auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines Erfüllungsgehilfen oder eines gesetzlichen Vertreters von t.serv beruht. Alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sind von dieser Regelung ausgenommen. 
Die Frist beginnt mit der Abnahme bzw. Teilabnahme der jeweiligen Lieferungen und Leistungen. Unterliegen die Lieferungen und Leistungen nicht der Abnahme tritt an die Stelle der Abnahme die Ablieferung beim Kunden. Eine weitergehende Betreuung kann gegebenenfalls über separat abzuschließende Vereinbarungen wie Pflegeverträge erreicht werden.

 

§19    Exportbestimmungen
19.1   Der Kunde ist verpflichtet, bei Lieferungen und Leistungen alle für ihn geltenden Import-, Export- und Re-Exportvorschriften einschließlich der der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland sowie – soweit einschlägig – der Vereinigten Staaten von Amerika einzuhalten.

19.2   Der Kunde trägt alle im Zusammenhang mit der Einfuhr in das Bestimmungsland entstehenden Zölle, Gebühren, Steuern und sonstigen Abgaben.

19.3   Der Kunde wickelt alle für ihn erforderlichen gesetzlichen oder behördlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Weiterversendung der Lieferungen und Leistungen eigenverantwortlich ab. Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Genehmigungen rechtzeitig vorliegen.

19.4   Soweit gesetzlich erforderlich, führt der Anbieter eigene Exportkontrollprüfungen durch; der Kunde unterstützt den Anbieter hierbei auf Anfrage durch Bereitstellung aller notwendigen Informationen. 

 

§20    Teilunwirksamkeit, Ergänzungen dieser AGB
20.1    Sollten einzelne Regelungen dieser AGB oder des Einzelvertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB bzw. des Einzelvertrags nicht berührt. Die Vertragspartner werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung zu treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss des Einzelvertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke..

20.2    Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schrift- oder Textform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis vorbehaltlich individueller Vereinbarung.

 

§21    Gerichtsstand und Rechtswahl 
2(1) Diese AGB und die jeweiligen Einzelverträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder einem Einzelvertrag, einschließlich seiner Wirksamkeit, ist der Sitz t.serv, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 


t.serv AG 
Straubinger Str. 2 
94447 Plattling

Tel. +49 – 99331 9122-010
Fax: +49 – 9931 981-499
www.tserv.de

Vorstand: Michael Gulde, Michael Kleine-Beckel, Frank Fordt
AG Deggendorf HRB 2402
USt.-ID gem. § 27a UstG: DE220236078